Euro-GmbH mit nur einem Euro: Statut der Europäischen Privatgesellschaft

Das Europäische Parlament hat eben in seiner Sitzung vom 10. März 2009 Stellung zum Vorschlag der EU-Kommission "über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft (SPE)" genommen. Mit der Initiative wird eine neue europäische Rechtsform geschaffen, die die Wettbewerbsfähigkeit der KMU durch Erleichterung ihrer Niederlassung und Tätigkeit im Binnenmarkt erhöhen soll. Die Gründung von Unternehmen soll erleichtert werden.

Nach der Europa-AG kommt nun endlich auch die Europa-GmbH. Künftig wird es für die mittelständische Wirtschaft in Europa eine eigene Gesellschaftsform geben, die es bis jetzt nur für die Großunternehmen gibt, nämlich in Gestalt der Europäischen Aktiengesellschaft. Die EU-Kommission mache mit dem Vorschlag deutlich, dass ihr an der Schaffung einer einheitlichen Unternehmensform gelegen ist, die für kleine und mittelständische Unternehmen attraktiv ist. Zu diesem Zwecke schlägt die Kommission u. a. vor, die Gründungsvoraussetzungen für Unternehmer so einfach wie möglich zu halten und auch das weitere "Leben" der SPE nicht mit unnötiger Bürokratie zu belasten.

Der Vorschlag für ein Statut der SPE (Societas Privata Europaea) ist auf die spezifischen Bedürfnisse von international aufgestellten KMU zugeschnitten. Er gestattet den Unternehmern, in allen Mitgliedstaaten gemäß den gleichen einfachen und flexiblen Gesellschaftsrechtsvorschriften eine SPE zu gründen.

Bislang müssen Unternehmen in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie tätig werden wollen, Tochterunternehmen mit jeweils unterschiedlicher Rechtsform gründen. Das ist eine kostspielige Sache. Die neue Europa-GmbH erspart Zeit und Geld für Rechtsberatung, Management und Verwaltung. Die Gründung von Unternehmen soll nun mittels der SPE erleichtert werden. Man verzichtet auf ein Stammkapital bei Gründung der SPE. Die SPE kann mit einem Euro gegründet werden. Das Parlament hat allerdings beschlossen, dass dies nur gilt, sofern "das Leitungsorgan eine Solvenzbescheinigung unterzeichnet. Falls die Satzung keine diesbezügliche Bestimmung enthält, muss das Kapital der SPE mindestens 8.000 Euro betragen".

Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer. Bis zuletzt weurden von Arbeitnehmerinteressenvertretungen sorgen geäuißert, dass diese neue gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten nur zur Umgehung der Arbeitnehmerrechte nützlich sein könnten. Nun ist dies auch klargestellt worden: Für die Arbeitnehmermitbestimmung gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem die SPE ihren Sitz hat ("Herkunftsmitgliedstaat"). Sehen die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats Mitbestimmungsrechte vor, hat die gesamte Belegschaft der SPE das Recht, einen Teil der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans der SPE zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Eine SPE darf nicht zur Umgehung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer missbraucht werden.

Mehr:
Europäische Privatgesellschaft - Societas Privata Europaea (SPE)

Die Europäische Privatgesellschaft: Anschlag auf die Mitbestimmung?